Allgemeine Nutzungsbedingungen der Applikation BenFit*

 

Allgemeine Nutzungsbedingungen der Applikation BenFit*
Artikel 1. Definitionen
1.1. BenFit: das Unternehmen, eingetragen unter der Handelsregisternummer 82578168 bei der Handelskammer, gleichzeitig Vertragspartei der Vereinbarung und Nutzer dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2. Teilnehmer: ein Mitglied und/oder Klient eines Lizenznehmers, der auf Empfehlung des Lizenznehmers ein Programm und/oder das Material nutzt.
1.3. Lizenznehmer: ein Fitnessstudio, Personal Trainer, Diätassistent, Ernährungsberater oder jede andere (juristische) Person, die das Programm ihren Mitgliedern und/oder Klienten zur Verfügung stellen möchte, gleichzeitig Vertragspartei der Vereinbarung.
1.4. Material: unterstützende Materialien des Programms, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Texte, Zeichnungen, Analysen, Berichte, Datenbanken und Computerprogramme.
1.5. Neues Material: vom Lizenznehmer erstelltes Material, das auf Material von BenFit basiert.
1.6. Vereinbarung: Vereinbarung zwischen Lizenznehmer und BenFit, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind.
1.7. Parteien: Lizenznehmer und BenFit gemeinsam.
1.8. Programm: das von BenFit entwickelte Programm, das es einem Lizenznehmer ermöglicht, seinen Mitgliedern und/oder Klienten ein Ernährungsprogramm anzubieten.

Artikel 2. Anwendbarkeit
2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse, Beratungen, Angebote und Vereinbarungen zwischen dem Lizenznehmer und BenFit.
2.2. Änderungen, Abweichungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur gültig, wenn und soweit BenFit diese ausdrücklich und schriftlich akzeptiert hat.
2.3. Die Anwendbarkeit eventueller allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers wird hiermit ausdrücklich zurückgewiesen.

Artikel 3. Zustandekommen der Vereinbarung
3.1. Alle Anmeldeformulare und Vereinbarungen kommen nur zustande, wenn sie von BenFit genehmigt und unterzeichnet wurden.
3.2. Der Lizenznehmer kann nur eine Vereinbarung mit BenFit eingehen, wenn er die von BenFit vorgeschriebenen Schulungen absolviert hat.
3.3. Änderungen und Ergänzungen einer bereits zustande gekommenen Vereinbarung sind nur dann verbindlich und rechtsgültig, wenn sie von BenFit schriftlich bestätigt wurden.

Artikel 4. Lizenz und geistige Eigentumsrechte
4.1. Der Lizenznehmer erwirbt für die Dauer der Vereinbarung ein nicht-exklusives, nicht übertragbares und durch BenFit sofort widerrufbares Nutzungsrecht für das im Anmeldeformular beschriebene Material. Dies unter Beachtung der Bedingungen und Beschränkungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dem Lizenznehmer ist es untersagt, das Material Dritten zur Verfügung zu stellen oder von Dritten nutzen zu lassen, es sei denn, das Material wird einem Teilnehmer zur Verfügung gestellt oder der Lizenznehmer lässt das Material durch einen Teilnehmer nutzen.
4.2. Der Lizenznehmer darf das Material nur innerhalb seines eigenen Unternehmens und innerhalb seiner Tochtergesellschaften im Sinne von Artikel 2:24a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches verwenden, wobei die Nutzung auf die im Anmeldeformular angegebenen Standorte und Geräte sowie auf die Teilnehmer des Lizenznehmers beschränkt ist. Das Material darf daher nicht außerhalb der oben genannten Standorte verwendet werden. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass sein (eingestelltes) Personal, insbesondere die Personal Trainer, darüber informiert sind.
4.3. Die geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte am Material bleiben ausdrücklich BenFit oder seinen Lizenzgebern vorbehalten. BenFit hat das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung des Materials, und der Lizenznehmer hat das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß Artikel 4.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4.4. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, das von BenFit zur Verfügung gestellte Material ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder zu kopieren und daraus erstelltes neues Material für eigene Zwecke zu verwenden, es sei denn, mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von BenFit und unter den in Artikel 4.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Bedingungen.
4.5. Alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte an neuem Material verbleiben ausschließlich bei BenFit. Diese Übertragung erfolgt hiermit bereits jetzt für die Zukunft. Falls für die Übertragung eine separate Urkunde erforderlich ist, garantiert der Lizenznehmer, an dieser Übertragung mitzuwirken. Darüber hinaus erteilt der Lizenznehmer BenFit eine besondere und unwiderrufliche Vollmacht, die oben genannte Urkunde in seinem Namen zu unterzeichnen. BenFit wird diese Vollmacht nur nutzen, wenn der Lizenznehmer die oben genannte Garantie nicht erfüllt.
4.6. Der Lizenznehmer verzichtet auf eventuelle Persönlichkeitsrechte gemäß dem niederländischen Urheberrechtsgesetz von 1912, die mit neuem Material verbunden sind, dessen geistige und gewerbliche Eigentumsrechte gemäß dem vorherigen Absatz auf BenFit übertragen wurden.
4.7. BenFit gewährt dem Lizenznehmer für neues Material eine Lizenz, wie in Artikel 4.1 und 4.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben.
4.8. Während der Laufzeit der Vereinbarung ist es dem Lizenznehmer gestattet, sich als offizieller BenFit-Partner zu präsentieren. Im Rahmen des Programms ist es dem Lizenznehmer jedoch nur gestattet, Werbematerial von BenFit zur Bewerbung des Programms zu verwenden. Dieses Werbematerial wird auf Anfrage des Lizenznehmers von BenFit zur Verfügung gestellt.
4.9. Bei Verstößen gegen die in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtungen durch den Lizenznehmer verwirkt dieser eine sofort fällige und nicht gerichtlich reduzierbare Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 €, unbeschadet des Rechts von BenFit, Schadenersatz zu fordern, unabhängig von der Grundlage.

Artikel 5. Preise und Zahlung
5.1. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind unsere Preise in Euro und zuzüglich Mehrwertsteuer.
5.2. Die Zahlung der Rechnungen für die Lizenzgebühren hat innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Zahlung erfolgt in der Währung, in der wir die Rechnung gestellt haben.
5.3. Die auf der Rechnung angegebene Zahlungsfrist ist eine endgültige Frist. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, gerät der Lizenznehmer automatisch in Verzug, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist. In diesem Fall sind automatisch außergerichtliche Inkassokosten gemäß dem Tarif der niederländischen Anwaltskammer mit einem Mindestbetrag von 125,00 € fällig.
5.4. Bei Nichtzahlung innerhalb der Zahlungsfrist befindet sich der Lizenznehmer automatisch in Verzug und schuldet die gesetzliche (Handels-)Zinsen auf den gesamten Rechnungsbetrag. Bei der Berechnung der Zinsen gilt ein Teil des Monats als voller Monat.
5.5. Die nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgte Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Lizenznehmer berechtigt BenFit, die Erfüllung oder weitere Erfüllung der Vereinbarung auszusetzen, bis der Lizenznehmer die Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. In diesem Fall hat BenFit die Wahl zwischen der Einstellung der Lizenz oder der Auflösung der Vereinbarung, unbeschadet des Rechts von BenFit auf Schadensersatz, unabhängig von der Grundlage.
5.6. Alle Zahlungen der Rechnungen sind ohne Abzug oder Verrechnung auf ein von uns angegebenes Bank- oder Girokonto zu leisten.
5.7. Vom Lizenznehmer geleistete Zahlungen werden zunächst zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten verwendet und anschließend zur Begleichung der ältesten offenen Rechnungen, selbst wenn der Lizenznehmer angibt, dass die Zahlung für eine spätere Rechnung bestimmt ist.
5.8. BenFit ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Vereinbarung geschuldeten oder geforderten Beträge mit den Beträgen zu verrechnen, die BenFit vom Lizenznehmer zu fordern hat oder ihm schuldet.

Artikel 6. Dauer der Vereinbarung und Beendigung
6.1. Die Vereinbarung wird für die im Anmeldeformular angegebene Dauer geschlossen. Falls keine Laufzeit angegeben ist, wird die Vereinbarung für die Dauer von einem (1) Jahr geschlossen. Nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit wird die Vereinbarung jeweils um denselben Zeitraum verlängert, es sei denn, eine der Parteien kündigt die Vereinbarung mindestens einen (1) Monat vor Ablauf des (verlängerten) Zeitraums.
6.2. Ungeachtet der Bestimmungen in der Vereinbarung ist BenFit berechtigt, die Vereinbarung ohne vorherige Mahnung oder Ankündigung mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen:
6.2.1. wenn der Lizenznehmer eine oder mehrere seiner Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt und/oder wenn eine Erfüllung unmöglich ist;
6.2.2. wenn für BenFit anzunehmen ist, dass der Lizenznehmer nicht in der Lage oder nicht bereit ist oder sein wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
6.2.3. wenn der Lizenznehmer einen Zahlungsaufschub beantragt hat, sich im Zustand des Zahlungsaufschubs befindet, ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, er sich im Insolvenzverfahren befindet, er die Anwendung des gesetzlichen Schuldenbereinigungsverfahrens beantragt hat, dieses auf den Lizenznehmer angewendet wurde, seine Tätigkeit liquidiert oder anderweitig insolvent erscheint;
6.2.4. wenn BenFit durch die Zusammenarbeit mit dem Lizenznehmer einen Imageschaden erleidet oder eine weitere Zusammenarbeit mit dem Lizenznehmer zu vorhersehbarem Imageschaden für BenFit führen würde. Ob ein Imageschaden vorliegt, liegt im alleinigen Ermessen von BenFit. Ein Gegenbeweis durch den Lizenznehmer ist ausgeschlossen.
6.3. In allen Fällen der Beendigung oder Auflösung der Vereinbarung erlischt die Lizenz mit dem Datum der Beendigung oder Auflösung. Ab diesem Zeitpunkt hat sich der Lizenznehmer jeglicher Nutzung des Materials und der Präsentation als BenFit-Partner zu enthalten.
6.4. Verpflichtungen, die ihrer Natur nach über das Ende der Vereinbarung hinaus fortbestehen sollen, bleiben nach Beendigung bestehen. Die Beendigung dieser Vereinbarung entbindet die Parteien ausdrücklich nicht von den Bestimmungen über geistiges Eigentum (Artikel 4), anwendbares Recht und zuständiges Gericht (Artikel 11).

Artikel 7. Beschwerdepflicht
7.1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Beschwerden über oder sichtbare Mängel in der Lizenz spätestens innerhalb von acht (8) Tagen nach dem Datum des Zugangs schriftlich bei BenFit zu melden. Bei nicht rechtzeitiger Reklamation erlöschen alle Rechte des Lizenznehmers, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, das Recht auf Schadenersatz, Verrechnung und Aussetzung.
7.2. Der Lizenznehmer hat eine allgemeine Untersuchungspflicht in Bezug auf andere Mängel als die in Artikel 7.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, spätere Beschwerden über festgestellte Mängel in der Lizenz so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von acht (8) Tagen nach Feststellung des Mangels oder innerhalb von acht (8) Tagen, nachdem der Lizenznehmer den Mangel vernünftigerweise hätte feststellen können, schriftlich bei BenFit zu melden.
7.3. Eine Beschwerde oder Meldung eines Mangels in der Lizenz entbindet den Lizenznehmer nicht von seiner Zahlungspflicht. Eine Aussetzung der Zahlungspflicht durch den Lizenznehmer ist ausgeschlossen.
7.4. Der Lizenznehmer muss Beschwerden über Rechnungen innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei BenFit einreichen. Erfolgt die Reklamation nicht fristgerecht, erlöschen alle Rechte des Lizenznehmers, und die Beschwerde wird nicht bearbeitet. Der Rechnungsbetrag bleibt in diesem Fall unvermindert fällig.

Artikel 8. Garantien und Haftung
8.1. Obwohl das Programm und das Material mit größter Sorgfalt erstellt wurden, garantiert BenFit nicht, dass das Programm und das Material fehlerfrei und/oder ohne Auslassungen sind. BenFit ist nicht mit dem Zweck vertraut, für den der Lizenznehmer das Programm und das Material verwendet. BenFit garantiert daher nicht, dass das Programm und das Material für den Zweck geeignet sind, für den der Lizenznehmer die Rechte am Programm und Material gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwirbt. Die Teilnahme an den Aktivitäten von BenFit erfolgt vollständig auf eigenes Risiko. BenFit übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Teilnahme an einem BenFit-Programm entstehen, sei es durch den Lizenznehmer oder andere Parteien als den Lizenznehmer.
8.2. Soweit der Lizenznehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllt, haftet er gegenüber BenFit für den Ersatz der von BenFit erlittenen oder zu erwartenden Schäden.
8.3. BenFit haftet gegenüber dem Lizenznehmer niemals für direkte oder indirekte Schäden an Personen oder Sachen, unabhängig davon, aus welcher Ursache sie entstanden sind, es sei denn, BenFit erkennt die Haftung ausdrücklich an oder diese ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von BenFit zurückzuführen. BenFit haftet gegenüber dem Lizenznehmer niemals für Schäden, die direkt oder indirekt durch mündlich oder schriftlich erteilte Ratschläge oder Informationen zu Programmen verursacht wurden, es sei denn, BenFit erkennt die Haftung ausdrücklich an oder diese ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von BenFit zurückzuführen.
8.4. Soweit BenFit haftbar gemacht werden kann, beläuft sich die maximale Schadensersatzsumme, für die BenFit haftbar gemacht werden kann, auf höchstens die Höhe der vom Lizenznehmer tatsächlich gezahlten und von BenFit in den zwei (2) Monaten vor dem schädigenden Ereignis erhaltenen Lizenzgebühren (ausschließlich Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben).
8.5. Der Lizenznehmer stellt BenFit von jeglichen Ansprüchen eines Teilnehmers oder anderer Dritter auf Schadensersatz frei, die (auch) auf einer Nichterfüllung durch den Lizenznehmer seiner Verpflichtungen aus diesen Bedingungen oder auf einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen des Lizenznehmers beruhen.
8.6. Die Bestimmungen dieses Artikels sowie alle anderen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch zugunsten aller (juristischen Personen), die BenFit bei der Erfüllung des Vertrags einsetzt. Dies gilt auch für etwaige Agenten, Wiederverkäufer oder andere Vertriebspartner, die BenFit einsetzt.

Artikel 9. Wettbewerbsverbot und Kontaktaufnahme mit BenFit-Partnern
9.1. Bis zu drei (3) Jahre nach Beendigung oder Auflösung der Vereinbarung darf der Lizenznehmer keine anderen Lizenznehmer und/oder Lieferanten von BenFit kontaktieren, um sie zu veranlassen, die Beziehungen und/oder Vereinbarungen mit BenFit zu beenden, oder um sie als eigene Kunden zu gewinnen.
9.2. Der Lizenznehmer darf während der Laufzeit der Vereinbarung sowie drei (3) Jahre nach deren Beendigung keine Aktivitäten in den Niederlanden ausüben, die in weitestem Sinne als konkurrenzfähig angesehen werden können, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten als Angestellter, selbstständiger Unternehmer, Agent, Vertreter, Händler usw. durchgeführt werden.
9.3. Bei Verstößen gegen die in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtungen verwirkt der Lizenznehmer eine sofort fällige und nicht gerichtlich reduzierbare Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 €, sowie eine sofort fällige und nicht gerichtlich reduzierbare Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € pro Tag, solange der Verstoß andauert, unbeschadet des Rechts von BenFit, Schadensersatz zu fordern.

Artikel 10. Höhere Gewalt
10.1. Ein Nichterfüllen der vertraglichen Verpflichtungen kann BenFit nicht zugerechnet werden, wenn dieses durch eine oder mehrere der folgenden, vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Umstände verursacht wird: Streik, Betriebsbesetzung, Betriebsstörung oder Betriebsunterbrechung jeglicher Art, Blockade, Aufruhr, Krieg oder eine vergleichbare Situation, Explosion, Brand, Stromausfall, Austritt gefährlicher Gase oder anderer Stoffe, Naturkatastrophen oder behördliche Maßnahmen. Zahlungsunfähigkeit des Lizenznehmers, unabhängig von der Ursache, gilt nicht als höhere Gewalt.
10.2. Falls eine der Parteien vorübergehend nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen (weiter) zu erfüllen, hat sie das Recht, die Erfüllung des Vertrags für die Dauer der höheren Gewalt auszusetzen.
10.3. Falls der Lizenznehmer oder BenFit aufgrund höherer Gewalt dauerhaft nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen (weiter) zu erfüllen – was bei einer Dauer von mehr als sechzig (60) Kalendertagen der Fall ist – kann jede der Parteien den betreffenden Vertrag auflösen.

Artikel 11. Sonstige Bestimmungen
11.1. Auf die Vereinbarung und auf nachfolgende Vereinbarungen, die mit der Vereinbarung in Zusammenhang stehen, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung und nachfolgenden Vereinbarungen werden dem zuständigen Gericht in dem Gerichtsbezirk vorgelegt, in dem BenFit seinen Sitz hat.
11.2. Im Falle eines Streitfalls teilt die Partei, die den Streitfall identifiziert, der anderen Partei schriftlich mit, dass ein Streitfall besteht, sowie eine kurze Beschreibung dessen, was ihrer Ansicht nach den Gegenstand des Streitfalls ausmacht.
11.3. Die Rechte und Pflichten des Lizenznehmers aus der Vereinbarung sind nicht übertragbar auf Dritte im Sinne von Artikel 3:83 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. BenFit ist jedoch berechtigt, die Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung an Dritte zu übertragen.
11.4. Falls und soweit eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für nichtig erklärt oder aufgehoben wird, bleiben die übrigen Bestimmungen uneingeschränkt zwischen den Parteien in Kraft. In diesem Fall wird BenFit eine neue Bestimmung formulieren, die so weit wie möglich dem Zweck der nichtigen oder aufgehobenen Bestimmung entspricht.

* Das Ernährungsprogramm, das Ihnen angeboten wird, ist Eigentum von BenFit.